Satzung des Sportvereins
Kraft-Sport-Club (KSC) Aken 1998 e.V
§ 1 Name und Sitz
Der Kraftsport-Club (KSC) Aken 1998 e.V. ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Sitz des Vereins ist Aken.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird
insbesondere
verwirklicht durch
−Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
−Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
−Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
des
Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den
Schutz der natürlichen
Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit einem
Mindestalter von 16
Jahren werden.
(2) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
den beschränkt
Geschäftsfähigen.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach
freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller
Gründe mitzuteilen.
(4) Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der
Satzung als für
sich verbindlich an.
(5) Die Mindest-Mitgliedsdauer beträgt 6 Monate für Erwachsene und für
Jugendliche.
(6) Mitglieder, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören, oder die
Ziele des
Vereins durch ihren Einsatz besonders gefördert haben, können auf
Vorschlag
des Vorstandes besonders geehrt oder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand zum Ende
eines Quartals unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem
Vierteljahr. Die
Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bis zum Ende des
Austrittsquartals bestehen.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied,
a) gegen die Satzung verstößt oder den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt oder wegen groben unsportlichen
Verhaltens,
c) mit seinen Beitragsleistungen trotz schriftlicher Mahnung mehr als
3 Monate im
Rückstand ist.
(4) Der Vorstand hat dem Mitglied vor dem Ausschluß ausreichendes
rechtliches Gehör
zu gewähren. Bei einem Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied
binnen
2 Wochen noch Erhalt der Ausschlußerklärung den Ältesten- und Ehrenrat
anrufen. Dieser hat nach Anhörung aller Beteiligten, gegebenenfalls
auch nach
Anhörung von Zeugen, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden
und
seine Entscheidung schriftlich den Beteiligten bekanntzugeben.
§ 5 Beiträge
(1) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Das Geschäftsjahr KSC Aken 1998 e.V. läuft vom 01. Januar bis zum
31. Dezember
jeden Jahres.
(4) Die Aufnahmegebühr oder die Mitgliedsbeiträge können vom Vorstand
bei Bedürftigkeit
zeitweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie
ist jährlich in
den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss an die Mitglieder
unter Bekanntgabe
der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung,
am „Schwarzen Brett“ der Trainingsstätte bekannt gegeben werden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
e) Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Wahl der Rechnungsprüfer,
h) Behandlung der vorliegenden Anträge,
i) Entgegennahme des Voranschlages für das kommende Jahr,
j) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
k) Beschlußfassung über Maßnahmen oder Veranstaltungen, die von
besonderer
Bedeutung sind,
l) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
m) Wahl des Ältesten- und Ehrenrates.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche von einer
Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die außer den
wesentlichen Punkten der Tagesordnung alle Abstimmungsergebnisse
enthalten
soll. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
einzuberufen,
wenn
a) ein Zehntel der Mitglieder es fordert,
b) der Vorstand es mit Mehrheit beschließt,
c) der Vorstand durch das unvorhergesehene Ausscheiden von mehreren
Vorstandsmitgliedern
nicht mehr beschlußfähig ist.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
Die vorgenannten Personen sind auch berechtigt, von der
Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter wählen zu lassen.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
geladen
ist. Sie faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen
gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen
erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen
Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine
Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende los.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.
Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) dem Vorstand für Organisation
e) dem Vorstand für besondere Aufgaben und Jugendarbeit.
(2) Die Vorstandsmitglieder unter a) bis e) werden von der
Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend
sind. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des 1.
Vorsitzenden.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzende;
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) Vorstand für Organisation,
e) Vorstand für besondere Aufgaben und Jugendarbeit
Jeweils 2 Personen dieses Vorstandes, die unter den Buchstaben a) bis
e) genannt
werden, sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu
vertreten.
(2) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die gesamte Leitung des Vereins, er
wird im Verhinderungsfall
durch den 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den
Schatzmeister vertreten.
(3) Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Geschäfte im Einzelfall
auf andere
Mitglieder übertragen oder einen Geschäftsführer einsetzen, der jedoch
nur auf
Weisung des Vorstandes handelt.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt den 1. und 2. Rechnungsprüfer jeweils
für die
Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß der 1.
Rechnungsprüfer in
den Jahren mit gerader Jahreszahl und der 2. Rechnungsprüfer in den
Jahren mit
ungerader Jahreszahl gewählt werden.
Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Ersatzprüfer zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Sie prüfen den Jahresabschluß sowie die wirtschaftliche Verwendung der
Mittel und
berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer
Prüfung.
Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern nach vorheriger
Terminvereinbarung
Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen des Vereins zu
gewähren.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung zu einer
Mitgliederversammlung
aufgeführt werden und können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, zu diesem Zwecke
einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins als auch bei Wegfall der
steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aken, die es unmittelbar
und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke
zu verwenden
hat.
(4) Das Vereinsvermögen ist nach Ablösung aller Verbindlichkeiten an
die Stadt Aken
zu überweisen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
20.02.2010 beschlossen.
Die Satzung ist am Tage der Beschlußfassung in Kraft getreten.
Fred Vellgut
Knut Kühnel
Lars Thiele
Torsten Gericke
Holger Schönfeld
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